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Satzung des Gewerberings Taufkirchen
in der Fassung vom 15. November 2006

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Gewerbering Taufkirchen“. Der Verein hat seinen Sitz in Taufkirchen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Gewerbering bezweckt die Förderung der Handel- und Gewerbetreibenden in Taufkirchen und
in der näheren Umgebung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, jede Personengesellschaft sowie jede juristische
Person werden. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag die Vorstandschaft. Gegen
eine Ablehnung ist Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Der
Rechtsweg ist damit nicht ausgeschlossen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet
1) mit dem Tod des Mitgliedes,
2) durch Kündigung seitens des Mitgliedes, oder
3) durch Ausschluss aus dem Verein.
II. 1) Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche, vom kündigenden Mitglied unterschriebene
Erklärung gegenüber dem ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
2) Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten wirksam.
III. 1) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dieser Beschlussfassung ist
dem Mitglied unter der Setzung einer angemessenen Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit
zu geben, persönlich vor dem Vorstand oder ihm gegenüber schriftlich zu dem geplanten Ausschluss
Stellung zu nehmen.
2) Der schriftliche Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied
mittels eingeschriebenen Brief mit postalischem Rückschein oder durch Botenzustellung bekannt zu
machen.
3) Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die
Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungbeschlusses
schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen. Die Berufung muß nicht begründet werden.
4) Ist die Berufung fristgemäß eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Sollte der Vorstand
eine solche Mitgliederversammlung nicht einberufen, wird der Ausschlussbeschluss unwirksam.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die eingelegte Berufung in nicht öffentlicher
Sitzung. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht auf Anhörung seiner Berufungsgründe.